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Mehr Freizeit oder mehr Geld – Du hast die Wahl

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Mehr Freizeit oder mehr Geld – Du hast die Wahl

Wichtige Hinweise zur Umwandlung der Tariferhöhungen in zusätzliche freie Tage
Waage zwischen Geld und Zeit Mona Tootoonchinia, pixabay.com Waage zwischen Geld und Zeit

Der Tarifabschluss 2019 sieht erstmalig die Möglichkeit vor, dass die vereinbarten Tariferhöhungen ganz- oder teilweise in zusätzliche freie Tage umgewandelt werden können.

Die Umwandlung in freie Tage wird „technisch“ wie eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit umgesetzt. Die daraus resultierenden freien Tage können wie Urlaub genommen werden. Für die erste Stufe muss die Umwandlung bereits bis Ende des Jahres beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Danach ist dies nicht mehr möglich.

Dabei gilt:

  1. Bei einer Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag) entspricht ein Prozent Tariferhöhung 2,4 freien Tagen.
  2. Bei Beschäftigten, die ihre Arbeitszeit an sechs Werktagen (Montag bis Samstag) ableisten, entspricht ein Prozent Tariferhöhung 2,88 freien Tagen.
  3. Bei Beschäftigten, die ihre Arbeitszeit regelmäßig an weniger als an fünf bzw. sechs Tagen ableisten, werden die durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitstage pro Woche mit dem Faktor 0,48 multipliziert (Beispiel: drei Tage pro Woche x 0,48 = 1,44 freie Tage).

Als Tariferhöhungen wurden vereinbart:

3 % ab November 2019
1,75 % ab Januar 2021 bzw. 110 Euro Mindestbetrag1 bei PB Filialvertrieb AG und PB Direkt GmbH

Werden bei einer Fünf-Tage-Woche die vollen drei Prozent der ersten Gehaltserhöhungsstufe in zusätzliche freie Tage umgewandelt, sind das 7,2 Tage. Damit das neue Entgelt exakt dem Betrag der Tariferhöhung entspricht, wird der Beschäftigungsgrad nur um 2,91% verringert. Bei bisheriger Vollzeitbeschäftigung (100%) beträgt der neue Beschäftigungsgrad dann 97,09 %.

Soweit sich dabei Bruchteile von Tagen ergeben, wird der Umfang dieser Verringerung nach Wunsch des/der Beschäftigten auf den nächsten vollen Tag erhöht oder verringert. Also entweder sieben Tage (dann wird die Arbeitszeit nur um 2,83 Prozent reduziert) oder acht Tage (dann wird um 3,23 Prozent reduziert).

Übertragen auf das Beispiel einer Sechs-Tage-Woche sind das bei drei Prozent 8,64 freie Tage. Hier kann entschieden werden, ob man die Umwandlung auf 8 Tage verringern oder auf 9 Tage erhöhen möchte.

1Der Mindesterhöhungsbetrag führt bei vielen Beschäftigten zu prozentualen Erhöhungen, die z.T. deutlich die 1,75 % übersteigen

Wichtig:

  • Die Umwandlung in freie Tage wird „technisch“ wie eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit umgesetzt.
  • Andere tarifliche oder sonstige Leistungen (z.B. variable Vergütungsbestandteile, Sonder-zahlungen, Altersversorgung etc.), die abhängig sind von der erbrachten wöchentlichen Arbeitszeit, werden dann auf der Basis der verringerten Wochenarbeitszeit berechnet und reduzieren sich ebenfalls. Bitte informiert euch vorher, welche Auswirkungen die Reduzierung der Arbeitszeit bei euch konkret hat.
  • Das gilt nicht für den tariflich festgelegten Jahresurlaub. Hat jemand Anspruch auf 30 Tage Urlaub, bleibt es dabei.

Ankündigungs- und Widerrufsfristen

Der Umwandlungswunsch für die erste Stufe der Gehaltserhöhung (3 %) muss bis spätestens 31. Dezember 2019 gegenüber dem Arbeitgeber angezeigt werden. Dafür wird arbeitgeberseitig ein entsprechendes Antragsformular zur Verfügung gestellt.

Durch die Neueinführung dieser Wahloption, kann die Arbeitgeberseite aus organisatorischen Gründen den Umwandlungswunsch erst zum 01. März 2020 stattgeben. Das bedeutet, dass der Umwandlungs-wunsch für das Jahr 2020 um 2/12 reduziert wird. Hier möglicherweise entstehende Bruchteile ganzer Tage werden dann in der Regel auf volle Urlaubstage aufgerundet.

Für die zweite Stufe der Gehaltserhöhung (1,75 % ab Januar 2021) muss der Umwandlungswunsch bis spätestens 30. September 2020 angezeigt werden.

Möchten Beschäftigte keine Umwandlung mehr in freie Tage und wieder auf die alte Arbeitszeit zurückkehren, dann besteht die Möglichkeit, dies bis zum 30. Juni eines jeden Jahres gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen. Spätestens zum 01. Januar des Folgejahres wird das dann umgesetzt.

Bei Vorliegen einer „sozialen Notlage“ nach der Umwandlung in freie Tage wird auf schriftlichen Antrag der/des Beschäftigten die wöchentliche Arbeitszeit wieder erhöht.

Eine Rückkehr in die alte Arbeitszeit kann letztmalig am 30. Juni 2023 (dann wirksam ab 01. Januar 2024) angezeigt werden. Unterbleibt eine solche Anzeige, führt das dazu, dass die wöchen-tliche Arbeitszeit dauerhaft reduziert bleibt. Eine Rückkehr zur alten Arbeitszeit geht dann nur noch nach den Regeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (d.h. vor allem, dass für eine Aufstockung entsprechende Arbeitskapazitäten im Betrieb vorhanden sein müssen).

Das Tarifergebnis im Einzelnen können sie unserem Flugblatt entnehmen:

 

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