Mehr Freizeit oder mehr Geld? Entscheidet euch bis Monatsende!
Bis 30.09. muss die Umwandlung der Tariferhöhung in zusätzliche freie Tage geltend gemacht werden.Der Postbank-Tarifabschluss aus dem letzten Jahr sieht erstmalig die Möglichkeit vor, dass die vereinbarten Tariferhöhungen ganz oder teilweise in zusätzliche freie Tage umgewandelt werden können.
Die Umwandlung in freie Tage wird „technisch“ wie eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit umgesetzt. Die daraus resultierenden freien Tage können wie Urlaub genommen werden. Für die zweite Erhöhungsstufe muss die Umwandlung bereits bis Ende September 2020 beim Arbeitgeber geltend gemacht werden. Danach ist dies nicht mehr möglich.
- Was kann umgewandelt werden?
Die komplette zweite Stufe in Höhe von 1,75 Prozent ab Januar 2021 bzw. 110 Euro Mindestbetrag bei der Postbank Filialvertrieb AG und Postbank Direkt GmbH. Die so entstehenden freien Tage können wie Urlaubstage ab 2021 genommen werden.
- Wie wird umgerechnet?
- Bei einer Fünf-Tage-Woche (Montag bis Freitag) entspricht ein Prozent Tariferhöhung 2,4 freien Tagen.
- Bei Beschäftigten, die ihre Arbeit an sechs Werktagen (Montag bis Samstag) erbringen, entspricht ein Prozent Tariferhöhung 2,88 freien Tagen.
- Bei Beschäftigten, die ihre Arbeitszeit regelmäßig an weniger als an fünf bzw. sechs Tagen ableisten, werden die durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitstage pro Woche mit dem Faktor 0,48 multipliziert (Beispiel: drei Tage pro Woche x 0,48 = 1,44 freie Tage).
- Für Beschäftigte, die vom Mindestbetrag in Höhe von 110 Euro profitieren, muss vor der Umrechnung die jeweilige prozentuale Erhöhung ermittelt werden.
- Was ist noch wichtig?
Die Umwandlung in freie Tage wird „technisch“ wie eine Verkürzung der wöchentlichen Arbeitszeit umgesetzt. Andere tarifliche oder sonstige Leistungen (z.B. variable Vergütungsbestandteile, Sonderzahlungen, Altersversorgung etc.), die abhängig sind von der erbrachten wöchentlichen Arbeitszeit, werden dann auf der Basis der verringerten Wochenarbeitszeit berechnet und reduzieren sich ebenfalls.
Das gilt nicht für den tariflich festgelegten Jahresurlaub: Habt ihr beispielsweise Anspruch auf 30 Tage Urlaub, bleibt es dabei.
Bitte informiert euch vorher, welche Auswirkungen die Reduzierung der Arbeitszeit bei euch konkret hat!
- Kann ich meine Gehaltsumwandlung in mehr Freizeit rückgängig machen?
Ja, das geht. Wenn keine Umwandlung mehr in freie Tage gewünscht ist und ihr wieder auf die alte Arbeitszeit zurückkehren möchtet, besteht die Möglichkeit, dies bis zum 30. Juni eines jeden Jahres gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen. Spätestens zum 01. Januar des Folgejahres wird das dann umgesetzt.
Eine Rückkehr in die alte Arbeitszeit kann letztmalig am 30. Juni 2023 (dann wirksam ab 01. Januar 2024) angezeigt werden. Unterbleibt eine solche Anzeige, führt das dazu, dass die wöchentliche Arbeitszeit dauerhaft reduziert bleibt. Eine Rückkehr zur alten Arbeitszeit geht dann nur noch nach den Regeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (d.h. vor allem, dass für eine Aufstockung entsprechende Arbeitskapazitäten im Betrieb vorhanden sein müssen).
Diese Tarifinfos gibt es hier als PDF, gerne auch zum Weiterverteilen an die Kolleginnen und Kollegen:
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Denn nur mit vielen Mitgliedern im Konzern haben wir genügend Verhandlungsmacht, die immer weitergehenden Einschnitte der Arbeitgeber abzuwehren und stattdessen doch Lohnerhöhungen durchzusetzen.
Es gilt also unverändert: Mitmachen, mitreden, mitbestimmen – in eurem eigenen Interesse!
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